Für eine einschränkende Auslegung, ein künstlicher After sei nur ein solcher, der wie ein Anus praeter mit einer kompletten Inkontinenz einhergehe, ist kein Raum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem Begriff des künstlichen Afters ein weiter Terminus gewählt wurde, der jedenfalls auch die künstliche Versorgungen des Darmausgangs mit einer Grazilisplastik umfasst.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
20.05.2020
L 13 SB 218/19